Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wilbers – Werkstätten GmbH, Gildehaus – Bad Bentheim
Stand: Oktober 2012
§1 Allgemeines

1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistungen maßgebend.
2. Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

3. Diese Bedingungen gelten nur im Rechtsverkehr mit natürlichen und juristischen Personen, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen daher erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der W are zustande. Stimmt die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag überein, so muss der Besteller ihr binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag als mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande gekommen.

3. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Zu technischen Änderungen in den Modellen und im Material sind wir berechtigt, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.
§3 Preise und Zahlung
1. Mangels einer abweichenden Vereinbarung gelten die Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Transport- und Verpackungskosten. Liegen zwischen

Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate, ohne dass dies auf einer von

uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, dürfen wir die vereinbarten Preise

erhöhen, soweit die uns entstehenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten

gestiegen sind.

2.Der Besteller hat ein Drittel der vereinbarten Vergütung nach Eingang der

Auftragsbestätigung zu zahlen, ein weiteres Drittel bei Anzeige der

Versandbereitschaft und den Restbetrag binnen einem Monat nach Zugang der

Anzeige der Versandbereitschaft. Zu einem Sicherungseinbehalt ist der Besteller

nicht berechtigt.

3. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Der Besteller hat sie innerhalb von vierzehn

Tagen nach Zugang zu bezahlen, sonst gerät er hinsichtlich der Zinsen ohne

Mahnung in Verzug. Als Zahlung gilt der Eingang des Geldes auf unserem Konto,

und zwar auch wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, wozu wir nicht

verpflichtet sind; die Annahme von Schecks und/oder Wechseln erfolgt nur

erfüllungshalber.4. Die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB wird in vollem Umfange auf die Fälle

erstreckt, in denen wir nachträglich Kenntnis von der schon bei Vertragsschluß bestehenden Kreditunwürdigkeit des Kunden erhalten. Im übrigen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns der Kunde falsche oder unvollständige Angaben über seine Person, Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit gemacht hat, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit wesentlich sind. 5.Der Besteller darf nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf

dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§4 Lieferung und Lieferzeit

1.Lieferfristen beginnen im Zweifel mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller seine Mitwirkungspflichten (insbesondere Freigaben sowie Beschaffung von Unterlagen und Genehmigungen)

erfüllt und eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die Mitteilung der Versandbereitschaft abgesendet worden ist.
2. Nachfristen müssen uns schriftlich gesetzt werden. Sie müssen angemessen sein und dürfen dazu in der Regel vier Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung nicht unterschreiten.

3. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, auch wenn wir die Versandkosten tragen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind bereit, auf Kosten des Bestellers die von diesem gewünschten Versicherungen abzuschließen.

4. Verzögerungen bei der Versendung, die ihre Ursache beim Transporteur haben, begründen keine Schadensersatzansprüche gegen uns, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Eventuelle Schadensersatzforderungen gegen den Transporteur werden wir an den Besteller abtreten.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 §5 Vorübergehende Leistungshindernisse
1. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen von uns nicht verschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert
sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Besteller für die Leistung gesetzte Frist oder Nachfrist. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis mehr
als drei Monate an so sind sowohl der Besteller als auch wir insoweit zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, als dieser nicht durchgeführt ist. Ist der Besteller vertraglich
oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere von uns nicht

verschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller mit.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Werden Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrentvorbehalt).

2. Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermengung. Der Besteller hat die neu hergestellte Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.

3.Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert, oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.

4. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller die ihm hieraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.

5. Wird die Vorbehaltsware oder ein daraus hergestellter Gegenstand wesentlicher

Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller schon jetzt seine anstelle der eingebauten Vorbehaltsware tretenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des Bestellers und erfüllt dieser seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auszubauen mit der Folge, dass diese wiederum in unser Eigentum übergeht. Die Regelung des vorstehenden Satzes2 gilt entsprechend für aus der Vorbehaltsware hergestellte Gegenstände, soweit diese nicht vor der Verbindung mit dem Grundstück des Bestellers im Miteigentum eines Dritten standen.

6. Der Besteller ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

7.Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht nur, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Sie erlischt ferner, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. In diesen Fällen erlischt auch die Befugnis des Bestellers, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen.

8.Der Besteller hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Ferner hat er auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen von der Abtretung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

9. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Besteller aufgrund einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person zustehen, tritt der Besteller in Höhe des Verkehrswertes der Ware an uns ab. Weist der Besteller uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware selbst auf seine Kosten zu versichern.

10.Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich

zu benachrichtigen.
11.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, uns aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf
zu befriedigen.
12.Der Eigentumsvorbehalt in allen seinen unter Nummer 1 bis 11 bezeichneten Formen besteht fort bis zur vollständigen Freistellung aus allen Eventualverbindlichkeiten, die
wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel- Verfahren, im Wechsel-Abbuchungsverfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei dem wir einen vom Besteller akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontierung
als Aussteller und Indossant unterzeichnen, gilt unsere Zahlungsforderung erst dann
als erloschen und geht das Eigentum frühestens dann über, wenn der Besteller sämtliche Wechsel eingelöst und uns von unserer Wechselhaftung endgültig freigestellt hat.
§7 Mängel
1. Mängel sind alle Fehler oder Beschädigungen der gelieferten Ware sowie alle anderen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit; hierzu

zählen auch Falschlieferungen und Mengenabweichungen.

2. Offensichtliche Mängel muss der Besteller innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt

der Ware anzeigen. Ist der Besteller Kaufmann, so muss der zusätzlich den

gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachkommen.

Alle Mängelanzeigen sind schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels

abzufassen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte

Ware als genehmigt.

3. Ist die Ware mangelhaft und gilt sie als nicht genehmigt, kann der Besteller die

Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung mangelfreier Ware verlangen

(Nacherfüllung), wobei die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung uns zusteht,

soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Besteller aus

besonderen Gründen unzumutbar ist.

4. Eine vom Besteller für die Mangelbeseitigung oder Neulieferung gesetzte Frist ist in

jedem Falle unangemessen, wenn sie weniger als vier Wochen beträgt. Je nach Art

des Mangels und der gelieferten Sache kann eine längere Frist erforderlich sein. Die

Fristsetzung bedarf der Schriftform.

5. Weitergehende Ansprüche kann der Besteller nur geltend machen, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für Schadensersatzansprüche gelten

zusätzlich die Einschränkungen des nachstehenden § 8.6. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Bestellers wegen eines Mangels an der

gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Sache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§8 Haftung

1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. § 444 BGB sowie eine zwingende Haftung nach den

Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen haften wir
nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für Folge- und Vermögensschäden besteht nicht, soweit nicht die Voraussetzungen des Satz 1 dieses Abschnitts 1. vorliegen.
2.Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand; anwendbares Recht
1.Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen Nordhorn.
2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist ebenfalls Nordhorn. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Eine Weiterverweisung in eine andere nationale oder internationale Rechtsordnung findet nicht statt.

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